Ehrenamtlich Tätige stehen häufig vor der Herausforderung, Ehrenamt und Erwerbsarbeit miteinander zu vereinbaren. Dies trifft vor allem für Organisationen wie die Freiwillige Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk zu, die eine Präsenz des Ehrenamtsinhabers ggf. auch während seiner Arbeitszeiten im Hauptberuf bedingen. Grundsätzlich besteht dabei kein Anspruch auf (bezahlte) Freistellung wegen ehrenamtlicher Tätigkeiten bei der Kollision mit der Arbeitspflicht.[1] In einer Reihe von Fällen bestehen jedoch landesrechtliche Ansprüche auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung zur Wahrnehmung eines Ehrenamts und ein Gebot des Ausgleichs sonstiger Nachteile.

So hat etwa ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes teilnehmen muss, für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts einen Freistellungsanspruch von der Arbeitsleistung.[2] Daneben besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung auch während der erforderlichen Regeneration nach Einsätzen.

Sind Arbeitnehmer als ehrenamtliche Richter tätig, so sind sie gemäß § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Der Arbeitnehmer ist ohne Minderung der Vergütung freizustellen, soweit die Arbeitszeit als auch die Tätigkeit im Ehrenamt zeitlich genau festgelegt sind und die Zeitspanne des Ehrenamts mit der betrieblich festgelegten Arbeitszeit kollidiert. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit flexibler Arbeitszeitgestaltung (z. B. im Rahmen von Gleitzeit), so ist er verpflichtet, diese Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Arbeitspflichten nachzukommen.[3]

Im Übrigen besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Ausübung von Ehrenämtern. Allerdings steht es dem Arbeitnehmer frei, im Rahmen der gesetzlich geregelten Ansprüche auf eine dauerhafte oder befristete Reduzierung der Vertragsarbeitszeit diese Ansprüche zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten geltend zu machen.

[2] Vgl. für das Land Berlin § 8 Abs. 1 FwG Berlin bzw. § 14 Abs. 2 KatSG i. V. m. § 8 FwG; für NRW: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), insb. § 20 Abs. 2 BHKG (Nachteilsverbot); Freistellungsregelungen finden sich auch in § 3 Abs. 1 THWG; § 10 Abs. 1 AG KJHG.

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