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Deutsches Richtergesetz / § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters

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(1) 1Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. 2Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).

 

(1a) 1Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. 2Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. 3Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. 4Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

 

(2) 1Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. 2Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. 3Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

 

(3) 1Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." 2Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. 3Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

 

(4) 1Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte: "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person ...

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