Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Alle Umlagen, die der Beschäftigte individuell versteuert, sind dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt hinzuzurechnen.
Darüber hinaus muss das Entgelt, aus dem die Umlagen steuerfrei gestellt oder pauschal versteuert wurden – jedoch maximal 100 EUR –, mit bis zu 2,5 % multipliziert und dieser Wert dann um 13,30 EUR vermindert werden. Das Ergebnis ist ebenso dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoentgelt hinzuzurechnen.
Steuerfreie und pauschal versteuerte Umlagen, die monatlich über 100 EUR liegen, sind ebenso dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoentgelt hinzuzurechnen.
Damit sind folgende Schritte zu unternehmen:
- Der nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreie und der pauschal zu versteuernde Anteil an der Arbeitgeberumlage sind zu addieren.
Aus der Summe ist bis zum Höchstbetrag von 100 EUR der Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV zu bilden. Dieser errechnet sich wie folgt:
Pauschalsteuersatz × Umlagesatz/100 = Ergebnis × 2,5 % abzgl. 13,30 EUR
z. B. 89,48 EUR : 3,75 % = 2.386,13 × 2,5 % = 59,65 EUR abzgl. 13,30 EUR = 46,35 EUR
Im Tarifgebiet Ost ist nicht von 2,5 %, sondern von der Höhe der jeweiligen Umlage auszugehen, soweit diese unter 2,5 % liegt.
- Übersteigt der Betrag von Nr. 1 den Betrag von 100 EUR, ist der darüber hinausgehende Betrag in vollem Umfang beitragspflichtig.
- Die Teile der Umlage, die die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 56 EStG bzw. § 40b EStG übersteigen, sind von vornherein individuell zu versteuern und zu verbeitragen.
Die folgenden Beispiele sollen die Systematik für die Berechnung klarer machen:
Beispiel 1:
Pauschalsteuer 89,48 EUR
Eine Beschäftigte erhält im Jahr 2022 5.500 EUR in einem ersten Dienstverhältnis (Steu...