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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 4.3 Steuerliche Behandlung der Umlage

Walter Dietsch
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Umlagen sind Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Beschäftigten i. S. d. Steuerrechts. Sie sind daher lohnsteuerpflichtiger Bezug. Grundlagen für die steuerrechtliche Behandlung der Umlage sind §§ 40b und 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG.

Damit sind die Umlagen grundsätzlich vom Arbeitgeber bis zu einem Grenzbetrag pauschal zu versteuern; darüber hinaus muss sie der Beschäftigte individuell versteuern.

Eine Steuerfreiheit der Umlage ab 2008 nach § 3 Nr. 56 EStG oder eine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG kann nur in einem ersten Dienstverhältnis erfolgen, also nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis z. B. mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird. Wird die Steuerklasse VI angewendet, so sind die Umlagen individuell zu versteuern.

4.3.1 Steuerfreie Umlagen

Seit dem 1.1.2008 werden Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG schrittweise steuerfrei gestellt. Der Steuerfreibetrag beläuft sich seit dem 1.1.2020 auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und steigt weiter ab 2025 auf 4 % an (2008: 1 %; 2014: 2 %; 2020: 3 %; 2025: 4 %). Auf die steuerfreien Teile der Umlage sind Beiträge, die bereits nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind, anzurechnen. Hierzu gehören insbesondere (Zusatz-)Beiträge zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung sowie Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse oder Direktversicherung. Beiträge, die nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei sind (BAV-Förderbetrag für Geringverdiener), mindern den steuerfreien Teil der Umlage nicht. Über den Steuerfreibetrag hinausgehende Umlagen sind weiterhin im Rahmen des § 40b EStG pauschal zu versteuern. Umlagebeträge, die nicht steuerfrei sind und auch nicht pauschal versteuert wurden, sind individuell zu versteuern, erhöhen also das steuerpflichtige Entgelt des Beschäftigten.

Übersteigen im Laufe e...

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