• Bis zu 20 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe

Im Rahmen der übertariflichen Arbeitsmarktzulage können bis zu 20 % des Tabellenentgelts der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe des Beschäftigten zusätzlich gewährt werden. Damit kann der Arbeitgeber der/dem Beschäftigten maximal den Betrag von 20 % der Stufe 2 in vollem Umfang gewähren. Denkbar wäre auch, dem Beschäftigten (nur) 10 % der Stufe 2 oder jeden beliebigen Betrag unterhalb des Höchstbetrags zusätzlich zu gewähren.

  • als Zulage

Die Arbeitsmarktzulage wird im Falle der Zahlung als monatliche "Zulage" gewährt.

Die Arbeitsmarktzulage ist bei der Bemessung weiterer tariflicher Leistungen zu berücksichtigen. So gehört die Arbeitsmarktzulage bei der Festsetzung der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) zu dem "gezahlten monatlichen Entgelt", sofern die Arbeitsmarktzulage in den Bemessungsmonaten Juli, August und September gezahlt wurde. Die Arbeitsmarktzulage ist auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD zu berücksichtigen: Neben dem Tabellenentgelt werden "die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile" weitergezahlt. Die Vorschrift schränkt die Entgeltfortzahlung nicht auf die tariflich vorgesehenen Leistungen ein. Erfasst werden von der Entgeltfortzahlung auch übertarifliche Leistungen.

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