Wird bei Abschluss der Versicherung auf das Recht verzichtet, den Versicherungsvertrag kündigen zu können und die bis dahin eingezahlten Beiträge zurückzuerhalten, wird dadurch die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung "Hartz-IV-sicher" gemacht. Durch den Verzicht auf das Kündigungsrecht, wird die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung zum geschützten Vermögen und muss bei eventuellem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht als vorhandenes Vermögen eingesetzt werden.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 wird ab dem 1.1.2018 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 100 EUR bei einer Grundsicherung nicht angerechnet. Darüberhinausgehende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden zu 30 % nicht angerechnet – bis zu einem Höchstbetrag von 50 % der Regelaltersstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII.

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