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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 6 Zuweisung

Christian Wäldele
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Die Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD ist der Abordnung weitestgehend nachgebildet. Der Unterschied besteht einerseits darin, dass dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber außerhalb des Geltungsbereichs des allgemeinen Teils des TVöD im In- oder Ausland zugewiesen werden kann. Andererseits besteht ohne Ausnahme das Erfordernis der Zustimmung des Arbeitnehmers. Es muss sich jedoch ebenfalls um eine zeitlich befristete Maßnahme handeln.

6.1 Zeitliche Einschränkung

Hinsichtlich des Erfordernisses der zeitlichen Einschränkung gelten die obigen Ausführungen zur Abordnung (Ziffer 5.1) entsprechend.

6.2 Dienstliches/Betriebliches oder öffentliches Interesse

Für die Wirksamkeit einer Zuweisung genügen lediglich dienstliche bzw. betriebliche oder öffentliche Interessen. Die Anforderungen an die vom Arbeitgeber vorzunehmende Abwägung sind also geringere. Dies verwundert zunächst, da die Zuweisung aufgrund ihrer möglichen Reichweite zu einem anderen Arbeitgeber, der den allgemeinen Teil des TVöD nicht anwendet, bzw. ins Ausland stärkere Einschnitte für den Arbeitnehmer bedeuten kann. Den Interessen des Arbeitnehmers wird jedoch durch das Erfordernis der Zustimmung ausreichend Rechnung getragen. Im Unterschied zur Versetzung und Abordnung hat der Beschäftigte nicht nur ein Anhörungsrecht, sondern von Anfang an ein Recht zur Mitbestimmung.

Allerdings kann der Beschäftigte seine Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Beschäftigten unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der Interessen die Zuweisung unzumutbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte, der seinen behinderten und pflegebedürftigen Vater pflegt, wird einem anderen Arbeitsort zugewiesen, der mehrere 100 Kilometer vom Wohnort entfernt liegt.

Es hat also eine doppelte Abwägung der widerstreitenden Interessen s...

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