Die Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD ist der Abordnung weitestgehend nachgebildet. Der Unterschied besteht einerseits darin, dass dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber außerhalb des Geltungsbereichs des allgemeinen Teils des TVöD im In- oder Ausland zugewiesen werden kann. Andererseits besteht ohne Ausnahme das Erfordernis der Zustimmung des Arbeitnehmers. Es muss sich jedoch ebenfalls um eine zeitlich befristete Maßnahme handeln.

6.1 Zeitliche Einschränkung

Hinsichtlich des Erfordernisses der zeitlichen Einschränkung gelten die obigen Ausführungen zur Abordnung (Ziffer 5.1) entsprechend.

6.2 Dienstliches/Betriebliches oder öffentliches Interesse

Für die Wirksamkeit einer Zuweisung genügen lediglich dienstliche bzw. betriebliche oder öffentliche Interessen. Die Anforderungen an die vom Arbeitgeber vorzunehmende Abwägung sind also geringere. Dies verwundert zunächst, da die Zuweisung aufgrund ihrer möglichen Reichweite zu einem anderen Arbeitgeber, der den allgemeinen Teil des TVöD nicht anwendet, bzw. ins Ausland stärkere Einschnitte für den Arbeitnehmer bedeuten kann. Den Interessen des Arbeitnehmers wird jedoch durch das Erfordernis der Zustimmung ausreichend Rechnung getragen. Im Unterschied zur Versetzung und Abordnung hat der Beschäftigte nicht nur ein Anhörungsrecht, sondern von Anfang an ein Recht zur Mitbestimmung.

Allerdings kann der Beschäftigte seine Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Beschäftigten unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der Interessen die Zuweisung unzumutbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte, der seinen behinderten und pflegebedürftigen Vater pflegt, wird einem anderen Arbeitsort zugewiesen, der mehrere 100 Kilometer vom Wohnort entfernt liegt.

Es hat also eine doppelte Abwägung der widerstreitenden Interessen stattzufinden:

  • einerseits bei der Frage, ob dienstliche/betriebliche oder öffentliche Interessen vorliegen,
  • andererseits, ob bei Verweigerung der Zustimmung wichtige Gründe aufseiten des Arbeitnehmers gegeben sind.

6.3 Beschäftigung bei einem Dritten

Nach der Protokollerklärung zu Abs. 2 des § 4 TVöD ist die Zuweisung einer Tätigkeit zu einem "Dritten im In- und Ausland, bei dem der allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt", möglich. Damit ist die Möglichkeit der Zuweisung auf private Einrichtungen erweitert. Nach der früheren Regelung im BAT war eine Zuweisung grundsätzlich nur zu einer öffentlichen Einrichtung zulässig. Mit seinem Urteil vom 21.2.2013 hat das Landesarbeitsgericht Hamm[1] entschieden, dass die gemeinsame Einrichtung nach § 44 SGB II (Integrationscenter für Arbeit) Dritte i. S. d. § 4 Abs. 3 TVöD ist. Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber (Stadt) den Arbeitnehmer an die gemeinsame Einrichtung "versetzt" (konkret gemeint ist eine Umsetzung, also eine Maßnahme im Rahmen des Direktionsrechts). Das LAG war der Ansicht, dass das gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit getragene Integrationscenter für Arbeit beim Jobcenter Dritter i. S. d. § 4 Abs. 2 TVöD ist, da die gemeinsame Einrichtung über einen Personalkörper verfügt, auch wenn sie nicht Anstellungsbehörde der Beschäftigten ist.

 
Hinweis

Da die Zuweisung zu einem anderen Arbeitgeber erfolgt, handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung. Es sind die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. die entsprechenden Ausnahmetatbestände zu beachten.

6.4 Mindestens gleich vergütete Tätigkeit/Rechtsstellung des ­Arbeitnehmers

Dem Arbeitnehmer darf keine geringer vergütete Tätigkeit zugewiesen werden. Dies verwundert zunächst im Hinblick auf den klarstellenden Hinweis in § 4 Abs. 2 TVöD, wonach die Rechtsstellung des Arbeitnehmers unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass die Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle bleibt, was zur Folge hat, dass die bisher zugewiesene Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit im Sinne der Eingruppierung ist. Es würde sich also das Entgelt bei einer geringwertigeren Tätigkeit im Rahmen der Zuweisung grundsätzlich nicht ändern. Erhält der Arbeitnehmer von der aufnehmenden Einrichtung ebenfalls Bezüge, werden diese jedoch angerechnet.

Das Verbot der Zuweisung einer geringer vergüteten Tätigkeit kann sich daher nur auf die Art der Tätigkeit beziehen. Der Beschäftigte darf nicht mit Tätigkeiten von geringerer Wertigkeit betraut werden.

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