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Verjährung / 3 § 195 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren)

Marcella Megler, Stefanie Hock
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich für alle Ansprüche 3 Jahre, soweit keine Sonderregelungen eingreifen bzw. gem. §§ 196 ff. BGB eine längere Frist bestimmt ist.[1]

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt damit auch für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, es sei denn, aus § 197 BGB oder § 852 BGB ergeben sich andere Fristen.

  • Dies bedeutet, dass alle auf Arbeitsentgelt und andere nach dem Arbeitsvertrag als Äquivalent für Arbeit geschuldete geldwerte Leistungen (wie z. B. Zulagen, Zeitzuschläge, Krankenbezüge, Gratifikationen, Gewinnanteile, Provisionen, Zuwendungen, Abfindungen gem. §§ 9, 10 KSchG) in 3 Jahren verjähren.[2]
  • Darüber hinaus gilt dies auch für alle weiteren Ansprüche, soweit sie sich im weitesten Sinne aus dem Arbeitsvertrag ergeben (Schadensersatzansprüche z. B. aus § 618 BGB, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, u. a.).
  • Die Verjährungsbestimmungen finden grundsätzlich auch auf Freizeitausgleichs- und auch auf entsprechende finanzielle Abgeltungsansprüche für geleistete Überstunden Anwendung. Allerdings wird hier in erster Linie die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD zum Tragen kommen.[3]

    Die Frage, ob und in welcher Form der Urlaubs- und der Urlaubsabgeltungsanspruch der 3-jährigen Verjährung des § 195 BGB unterfällt, hatte durch die Entscheidung des EuGH[4] zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubs bei Erkrankung zunächst neue Relevanz in Literatur und Rechtsprechung erfahren. Das BAG[5] hatte seine Rechtsprechung in der Folge dieser Entscheidung des EuGH dann auch insoweit korrigiert und entschieden, dass jedenfalls der gesetzliche Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraums (vgl. § 26 Abs. 2 TVöD) oder eines gesetzlichen Übertragungszeitraums (vgl. § 7 Abs. 3 BUrlG) nicht mehr...

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