Ein Angestellter hat grundsätzlich die freie Entscheidung, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will oder nicht. Daher ist die abschließende Regelung, entweder an dem Betriebsausflug teilzunehmen oder einen Tag Urlaub zu nehmen, in der Regel ein Verstoß gegen diese Entscheidungsfreiheit des Angestellten. Schöpft der Arbeitgeber allerdings alle Möglichkeiten einer Weiterarbeit des Angestellten auch während des Betriebsausflugs aus und ergibt sich aufgrund der Betriebsstruktur keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ist die Regelung ausnahmsweise zulässig. Dies verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Ein Angestellter, der während des Betriebsausflugs seinen Jahresurlaub hat, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Nachurlaub oder Urlaubsverlängerung.

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