Es gibt Fallgestaltungen, dass ein Beschäftigter, welcher bisher Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst wahrgenommen hatte, zukünftig Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst oder im Pflegedienst wahrnehmen soll oder umgekehrt. Für alle diese Konstellationen eines Tabellenwechsels enthält der Tarifvertrag keine Regelung
Nunmehr hat die VKA hierzu Stellung genommen für den Fall einer tabellenübergreifenden Höher-/Herabgruppierung. Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Bereich der VKA zum 1.3.2017 ist die Vergleichbarkeit der S-Entgeltgruppen bzw. der P-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen nach den Zuordnungstabellen in § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-B und § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-K nicht mehr entscheidungserheblich, da es für die Zuordnung nicht mehr auf das Tabellenentgelt und die Wertigkeit der Entgeltgruppen ankommt.
Die Eingruppierung in der Zieltabelle erfolgt immer stufengleich.
Die zum Teil unterschiedlichen Stufenlaufzeiten bei den S-Entgeltgruppen (Stufen 2 und 3) bzw. den P-Entgeltgruppen (Stufe 2 in Entgeltgruppe P 7 und P 8) im Vergleich zu den Entgeltgruppen bleiben dabei unberücksichtigt.
Damit entfällt auch als 1. Zwischenschritt die Zuordnung der bisherigen Entgeltgruppe (Ausgangsentgeltgruppe) zur Parallelentgeltgruppe der neuen Tabelle des Beschäftigten gemäß den Zuordnungstabellen in § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-B und § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD. Damit ist auch der Wechsel von der S-Tabelle in die P-Tabelle und umgekehrt einfach zu vollziehen, zumal hier eine Zuordnungstabelle nicht vorhanden ist.
Nach der Zuordnung in die neue Tabelle kann das neue Tabellenentgelt unter dem bisherigen Tabellenentgelt liegen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall erwägen, de...