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TVöD-V [bis 31.12.2025] / § 15 Tabellenentgelt

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(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

(2) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Anlage A. Abweichend von Satz 1 erhalten Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, Entgelt nach der Anlage C.[1] Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht

die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
S 2 2
S 3 4
S 4 5
S 5 6
S 6 bis S 8b 8
S 9 bis S 11a 9a
S 11b bis S 13 9b
S 14 9c
S 15 und S 16 10
S 17 11
S 18 12.[2]
 

(2.1) Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.[3].

 

(3) Im Rahmen von landesbezirklichen tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

[1] Entspricht redaktionell angepasst § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 56 BT-V.
[2] Entspricht redaktionell angepasst § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V.
[3] Entspricht § 1 Abs. 6 der Anlage zu § 56 BT-V.

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