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Sauer, SGB II § 7 Leistungsberechtigte / 2.4.3.3 Gesetzliche Vermutung nach Abs. 3a

Franz-Josef Sauer
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Rz. 269

Genügen die Feststellungen insgesamt nicht, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft festzustellen, darf das Jobcenter eine solche vermuten, wenn mindestens ein Kriterium nach Abs. 3a vorliegt. Die Aufzählung ist dennoch nicht abschließend, auch die Kriterien sind nicht zwingend abschließend definiert.

 

Rz. 270

Abs. 3a nennt 4 Kriterien, die dafür ausreichen, aufgrund gesetzlicher Vermutung eine Partnerschaft nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c anzunehmen. Es genügt, wenn eines der Kriterien festgestellt werden kann. Andererseits ist die Aufzählung nicht abschließend, d. h. andere Kriterien können zur Feststellung der Partnerschaft nach Abs. 3 herangezogen werden, nicht aber zu deren Vermutung nach Abs. 3a. Ein Kriterium muss stets auf beide Personen in der Haushaltsgemeinschaft zutreffen. Lediglich bezogen auf Nr. 3 ist davon auszugehen, dass es sich um ein Kind nur einer Person in der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft handelt. Die Vermutungsregel des Abs. 3a kann nicht auf das Wohngeldgesetz ausgedehnt werden (VG Berlin, Urteil v. 8.9.2015, 21 K 285.14). Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft kann auch bei Vorliegen eines Vermutungstatbestandes anhand von Indizien im Wege einer Gesamtwürdigung bekräftigt werden (Bay. LSG, Beschluss v. 27.7.2016, L 7 AS 414/16 B ER).

 

Rz. 271

Die Vermutung nach Abs. 3a Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c stellt keine Bedingung i. S. einer Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft dar, auch andere Anzeichen können die Feststellung zulassen, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, z. B. eine gemeinsame Antragstellung und die Unterzeichnung des Widerspruchs durch die selbst nicht hilfebedürftige Person (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 9.5.2012, L 13 AS 105/11...

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