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Sauer, SGB II § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflic ... / 2.3.2 Guthaben führende oder Vermögensgegenstände verwahrende Dritte

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 34

Die 2. Alternative des Abs. 2 ermöglicht es der Agentur für Arbeit oder dem kommunalen Träger der Grundsicherung, Bank-, Bauspar- oder Versicherungsauskünfte sowie Auskünfte bei sonstigen Anlagegesellschaften, der Bundes- und Landesschuldenverwaltung und sonstigen Personen oder Stellen einzuholen. Auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung ist Auskunft über die Anzahl der Konten des Leistungsberechtigten oder der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die Höhe der Guthaben und deren Kapitalerträge zu erteilen. Die Auskunftspflicht betrifft alle Anlageformen. Das gilt auch, wenn es sich um Guthaben oder Vermögensgegenstände handelt, die beim Bürgergeld oder beim Sozialgeld nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Vorschrift korrespondiert mit § 45d Abs. 3 EStG, der die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, Anfragen an das Bundesamt für Finanzen über erteilte Freistellungsaufträge für Kapitalerträge zu richten. Die Auskünfte betreffen das Institut, die Anlageform und die Höhe der jeweils steuerfrei gestellten Kapitalerträge. Hinzuweisen ist noch auf § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, der die Kfz-Zulassungsstelle oder das Kraftfahrtbundesamt verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob der Unterhaltsverpflichtete Halter eines Kraftfahrzeuges ist, wenn ein Unterhaltsanspruch mindestens 500,00 EUR beträgt.

 

Rz. 35

Bei konkretem Missbrauchsverdacht oder Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen über die Höhe der Guthaben bzw. der Angaben zum verwahrten Vermögen ist bei den bekannten Instituten mit dem vorgesehenen Vordruck Auskunft über geführte Konten, Guthaben etc. zu verlangen. Geldinstitute sind aber nicht dazu verpflichtet, ihre Auskünfte in den als Antwort vorgesehen Vordruck einzutragen, sondern können diesem eigene Formulare oder Ausdrucke beifügen, sof...

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