Rz. 5
Ein Forderungserlass wegen persönlicher Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn sich der Schuldner in einer Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.2.2022, L 2 AS 1334/21 B; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.10.2020, L 6 AS 99/18). Der Erlass der Forderung ist aus persönlichen oder sachlichen Gründen möglich (allg. Meinung vgl. Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 44 Rz. 10). Die Weiterverfolgung des Anspruchs wirkt existenzgefährdend, wenn etwa der Schuldner ohne den Erlass seinen notwendigen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könnte (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.2.2023, L 3 AS 2551/22).§ 44 eröffnet zum einen die Möglichkeit, bei den Rücknahmefolgen den besonderen persönlichen Umständen Rechnung zu tragen (BSG, Urteil v. 25.4.2018, B 14 AS 15/17 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.5.2024, L 15 AS 159/22). Zum anderen kann eine Billigkeitsmaßnahme auch dann angezeigt sein, wenn die Anwendung einer in ihrer generalisierenden Wirkung verfassungsgemäßen Regelung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führen würde und solange nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen wird (BSG, Urteil v. 25.4.2018, B 14 AS 15/17 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.6.2017, L 7 AS 395/16; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 44 Rz. 7). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, sie aber nach dem Zweck des zugrunde liegende Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwider läuft (Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 44 ...