Rz. 112
Kapitalerträge (Zinseinkommen ohne Freibeträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer und notwendiger Ausgaben, auch aus Bausparverträgen, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.4.2012, L 1 AS 5113/11) sind als Einkommen zu berücksichtigen, sofern über sie verfügt werden kann. Die Freistellung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V ist zu beachten.
Rz. 113
Zinsgutschriften aus Sparguthaben sind als Einkommen in voller Höhe berücksichtigungsfähig (abzüglich evtl. Aufwendungen), auch wenn sie aus einem Schonvermögen resultieren (BSG, Urteil v. 30.9.2008, B 4 AS 57/07 R), vgl. aber seit dem 1.8.2016 den Freibetrag für Kapitalerträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V i. H. v. 100,00 EUR je Kalenderjahr. Eine Streckung der Berücksichtigung im Rahmen des § 11 kann angezeigt sein, wenn durch die Berücksichtigung in einem Monat in voller Höhe Sozialversicherungsschutz entfallen würde. Ausgezahlte Schlussüberschussanteile aus einer Kapitallebensversicherung sollen eher dem Vermögen als dem Einkommen zuzurechnen sein (LSG Sachsen, Urteil v. 18.2.2015, L 8 AS 1229/12). Gemessen an der Rechtsprechung des BSG handele es sich bei Sparguthaben um Vermögen, auch wenn es ausgezahlt wird.
Rz. 114
Bei Kapitalerträgen gilt, dass sie nicht final für etwas geleistet werden, sondern lediglich kausal als Gegenleistung für die zeitweise Überlassung einer bestimmten Geldsumme, i. d. R. an ein Geldinstitut, gezahlt werden. Vermögensübertragungen und Vermögensübergänge sind faktisch kaum noch möglich. Dies wird in der Literatur kritisiert. Über die aus Kapitalanlagen erzielten Zinseinnahmen kann regelmäßig frei verfügt werden, mit der Zinszahlung ist kein weitergehender Zweck verbunden. Es spielt keine Rolle, ob die Zinseinnahmen aus einem geschützten oder ungeschützten Vermögen i. S. d. Grundsiche...