Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen.
Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, ohne allerdings die in den §§ 42 und 44 BAT enthaltenen zusätzlichen Maßgaben zu übernehmen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass sie den unmittelbar im Bundesreisekostengesetz bzw. in den jeweiligen Landesreisekostengesetzen genannten Beamtinnen und Beamten gleichgestellt sind.
Sonderregelungen zu § 44 BT-V als Allgemeine Vorschrift im Besonderen Teil Verwaltung sind in § 45 Nr. 13 BT-V (Bund), § 46 BT-V (im Anhang: Teilnahme an Manövern und Übungen), in § 47 Nr. 10 und 13 BT-V (Bund) und in § 54 Nr. 2 BT-V (VKA; für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen) sowie in § 55 Nr. 5 BT-V (VKA; für Beschäftigte an Theatern und Bühnen) normiert. In den übrigen Besonderen Teilen (Krankenhäuser BT-K, Betreuungseinrichtungen BT-B, Sparkassen BT-S, Flughäfen BT-F, Entsorgung BT-E) sind keine Sonderregelungen enthalten.
Beachten Sie, dass in den Sparten Krankenhaus (§ 23 Abs. 4 TVöD-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (§ 23 Abs. 4 TVöD-B) und Entsorgung (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-E) auf die beim Arbeitgeber geltenden Grundsätze verwiesen wird. Soweit die Arbeitgeber in diesen Sparten dem öffentlichen Haushalts...