Soweit ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB vorliegt, kann grundsätzlich auch in der Probezeit eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Da es bei einer außerordentlichen Kündigung unzumutbar sein muss, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der – in der Probezeit sowieso kurzen – Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten, können hier nur besonders schwer wiegende Vorkommnisse als wichtiger Grund im Sinne der o. g. Bestimmungen angesehen werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Vertrauensbereich ist schwer wiegend verletzt worden, indem z. B. Straftaten im oder gegen den Betrieb verübt wurden; völliges Fehlen von Fähigkeiten und/oder erforderlicher Ausbildung, Schadensgefahr bei weiterer Ausübung der Tätigkeiten.

Allein die mangelnde Eignung wird in der Regel allein keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ergeben, da gerade die verkürzten Fristen für eine Kündigung in der Probezeit einen Interessenausgleich zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses bezwecken.

Soweit eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, ist nach § 626 Abs. 2 BGB der Kündigungsgrund auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen wird auch auf § 623 BGB verwiesen.

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