Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer sowie auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthalten Bestimmungen, deren Rechtsfolgen von der Anzahl der unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes fallenden Personen abhängen. Dazu gehören i. d. R. die Bestimmungen zur Größe der Personalvertretung, der Anzahl der freizustellenden Mitglieder und der Mindestgröße des Arbeitgebers für die Anwendung des Gesetzes. Ob auch Praktikanten zu den Betroffenen, also i. d. R. zu den wahlberechtigten und wählbaren Personen gehören, ist eine Frage der Ausgestaltung der Mitbestimmung. Die Wählbarkeit der Praktikanten scheidet häufig bereits wegen der fehlenden Dienststellen- oder Betriebszugehörigkeit aus.[1] Praktisch relevant ist jedoch die Frage nach der Wahlberechtigung der Praktikanten im Hinblick auf die Größe der Arbeitnehmervertretung, wenn regelmäßig Praktikanten beschäftigt werden.

1.3.2.3.1 BetrVG

Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ist allein entscheidend, ob den Betroffenen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Sinne des § 26 BBiG berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Derjenige, der in einem Betrieb ausgebildet wird, ist betriebsverfassungsrechtlich als Auszubildender anzusehen.[1] Praktikanten sind daher als wahlberechtigte Arbeitnehmer bei der Wahl eines Betriebsrats zu berücksichtigen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Praktikant seine Vergütung von dem ausbildenden Betrieb erhält.[2]

[1] BAG, Beschluss v. 28.6.1984, 6 ABN 10/84.

1.3.2.3.2 Personalvertretungsgesetze

Im Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze ist die Zuordnung differenzierter. Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 BPersVG und entsprechend der PersVG der Länder einerseits und § 5 Abs. 1 BetrVG andererseits können unterschiedlich ausgelegt werden.[1] Daher sind nach Ansicht der Rechtsprechung Praktikanten dann keine zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des BPersVG, wenn "ihre Ausbildung nicht im Rahmen des öffentlichen Dienstes und nicht für diesen"[2] stattfindet. Die Ausbildung muss geeignet sein, die Praktikanten auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können.[3] Wenn die Dienststelle für den Ausbildungsbetrieb oder die Ausbildungsdienststelle nur personelle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellt, um einzelne unselbstständige Ausbildungsleistungen für Praktikanten zu erbringen, zählen sie daher nicht zu den Beschäftigten.

Im Bereich der Länder kommt es auf die Ausgestaltung des Geltungsbereichs der PersVG an. Soweit ebenfalls auf den Beschäftigtenbegriff abgestellt wird, kann die Differenzierung aus dem BPersVG übernommen werden.

[1] Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 12.3.1987, GmS-OGB 6/86.
[2] BVerwG, Beschluss v. 18.3.1982, 6 P 8.79.
[3] BVerwG, Beschluss v. 20.3.1996, 6 P 7.94.

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