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Personalrat/Personalvertretung / 5.2 Die Wahlanfechtung

Jörn Wiedmann
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Wird in Durchführung der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen, und unterbleibt eine Berichtigung durch den die Wahl durchführenden Wahlvorstand, ist die Wahl anfechtbar (§ 26 BPersVG).

 
Praxis-Beispiel
  • Teilnahme von Nichtwahlberechtigten zur Wahl, fehlerhaftes Wahlverzeichnis, Verstöße gegen das Prinzip der geheimen Wahl.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist jedoch die Möglichkeit, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst wurde.

Anfechtungsberechtigte sind:

  • mindestens 3 Wahlberechtigte in der Dienststelle
  • jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft
  • der Leiter der Dienststelle (bzw. sein Vertreter)

Anfechtbar ist die Wahl lediglich in den 12 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Haben die Anfechtungsberechtigten die Klage fristgerecht angefochten und wurden die Anfechtung tragende Verstöße gegen das Wahlrecht moniert, können im Verfahren auch noch erst nach Anfechtung bekannt gewordene Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden.[1]

Ergebnis der Wahlanfechtung kann abhängig vom Antrag der Anfechtenden sowohl die Berichtigung des fehlerhaft festgestellten Wahlergebnisses oder aber die Wiederholung der Wahl bei deren Unwirksamkeit sein.

Von Anfang an nichtig ist eine Personalratswahl nur ausnahmsweise. Die Nichtigkeit ist regelmäßig festzustellen, wenn die Grundsätze einer Personalratswahl oder aber deren Voraussetzungen für eine Durchführung überhaupt nicht vorlagen (z. B. Wahl von Personalräten auf Zuruf innerhalb einer Personalversammlung; die Dienststelle ist offensichtlich nicht personalratsfähig ist; der Personalrat leitet eine Wahl ohne besonderen Anlass außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus ein).

Stellt das Verwaltungsgeri...

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