12.1 Allgemeines
Die Personalvertretung kann ihre Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten zu wahren, nur dann erfüllen, wenn die Unabhängigkeit ihrer ehrenamtlich tätigen Mitglieder sichergestellt ist (§ 107 BPersVG).
Bereits hieraus wird der Grundsatz deutlich, dass kein Personalratsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert oder wegen seiner Personalratstätigkeit bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Dieser Grundsatz findet seine weitere gesetzliche Ausgestaltung nicht zuletzt auch in den §§ 50 bis 55 BPersVG.
Als dienststelleninternes Organ besitzt der Personalrat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist also weder Vermögensträger, noch kommt für ihn als Gremium eine (vermögensrechtliche) Haftung für von ihr vorgenommene Handlungen in Betracht. Ansprüche aus unerlaubter Handlung (etwa aus § 1004 BGB auf Widerruf einer ehrkränkenden Äußerung) können deshalb nur gegen einzelne Personalratsmitglieder, nicht gegen die Personalvertretung gerichtet werden.
Der Personalrat kann im gesetzlich vorgegebenen Umfang nach außen handelnd auftreten. So kann sie im Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Anträge stellen, um ihre Rechtsposition gerichtlich klären zu lassen.
Die Dienststelle hat sich geweigert, den Personalrat bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu beteiligen. Dieser beantragt hierauf beim Verwaltungsgericht festzustellen, dass ihm bei der Maßnahme aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Nach § 50 BPersVG führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie dürfen also für ihre Personalratstätigkeit weder eine Vergütung noch sonstige Vorteile erhalten. Umso mehr ist es geboten, den PR-Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienstbefreiung im erforderlichen Umfang zu gewähren und ihnen die ents...