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Musikschullehrer / 2.2.1 Vertragliche Merkmale

Prof. Dr. Kai Litschen
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Keine Bedeutung hat die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien. Die bloße Überschrift "Honorarvertrag" ist für die rechtliche Einordnung nicht maßgeblich. Der wirkliche Geschäftsinhalt wird nicht nur an den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, sondern vor allem durch die praktische Durchführung des Vertrags bestimmt. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, so ist dessen tatsächliche Durchführung maßgebend.[1]

Dennoch sollte der Honorarvertrag keine für den Arbeitsvertrag typischen Regelungen enthalten, z. B. festgelegte Arbeitszeiten. Dies könnte selbst dann zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn praktisch der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Arbeitsverpflichtung selbstständig wäre. Die Grenzen zwischen den Vertragstypen sind fließend. Ihre Abgrenzung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen.

 
Hinweis

Zu beachten ist diesbezüglich, dass den freien Mitarbeitern aufgrund der Besonderheit des Vertragsverhältnisses weder bezahlter Urlaub noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch andere tarifliche Leistungen gewährt werden sollten. Diese Vertragsinhalte müssen zwar nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis sprechen[2], könnten aber als Indiz hierfür gewertet werden. Andererseits muss die geschuldete Dienstleistung hinreichend bestimmt sein.[3]

[1] BAG, Urteil v. 12.9.1996, 5 AZR 104/95; BAG, Urteil v. 19.11.1997, 5 AZR 653/96; zuletzt BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 12 R 3/20 R.
[2] Siehe für Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: BAG, Beschluss v. 29.1.1992, 7 ABR 25/91.
[3] BAG, Beschluss v. 30.10.1991, 7 ABR 19/91.

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