"Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen", § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, bedeutet die Bestimmung des Systems, nach dem die Lohnfindung erfolgen soll, z. B. Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn, ein Provisionssystem, Erschwerniszulagen u. Ä.[109c] Die Festlegung der Lohnhöhe wird von dem Mitbestimmungsrecht nicht erfasst.

Grundlage der Ermittlung der Entlohnung können in der Praxis folgende Kriterien sein:

  • die Vereinbarung des REFA-Verfahrens zur Ermittlung von Vorgabezeiten
  • die Vereinbarung einer analytischen oder summarischen Arbeitsbewertung
  • die Vereinbarung von Arbeitsbewertungssystemen wie Punktsysteme, Leistungsgruppensysteme
  • die Vereinbarung von Prämienarten wie, Mengen-, Qualitäts-, Pensum-,Maschinenauslastungs-, Ausschuss-, Termineinhaltungs- und Ersparnisprämien
  • die Vereinbarung von Gruppenakkordsystemen
  • die Vereinbarung eines Erfolgsbeteiligungssystems

Nicht der Mitbestimmung unterliegen dagegen Maßnahmen, die der bloßen Vorbereitung der Einführung von Entlohnungsmethoden dienen. Mitbestimmungsfrei sind zum Beispiel

  • Zeitstudien, die lediglich der eigenen Information, oder als Hilfe zur eigenen Entschließung über die Einführung eines Leistungslohnsystems dienen[2],
  • die Durchführung von REFA-Zeitmessungen[109d],
  • die isolierte Einführung von Funktionsbeschreibungen ohne Bezug zu einem Lohnsystem[109e]
  • sowie die Auswahl von Kriterien für eine "Balanced Scorecard".

Zu den "Fragen der betrieblichen Lohngestaltung" gehören nicht allein Leistungen wie Lohn und Gehalt, die im unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehen, sondern auch solche Leistungen und Sonderleistungen, bei denen das unmittelbare Austauschverhältnis fehlt. Insbesondere wenn ein Arbeitgeber betriebliche Sozialleistungen (freiwillig) erbringt, kommt das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht.

Wird eine betriebliche Altersversorgung durch generelle Direktzusagen oder Versicherungen gewährt, so unterliegt diese Art der Altersversorgung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats[109f] wegen des Doppelcharakters der Leistung (Entgelt- und Fürsorgecharakter). Allerdings erkennt das BAG die Besonderheiten, insbesondere die Freiwilligkeit der betrieblichen Altersversorgung, ausdrücklich an. Die Entschließungsfreiheit des Arbeitgebers setzt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in vielerlei Hinsicht Grenzen.

Der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung,

  • ob er überhaupt finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen will,
  • in welchem Umfang er dies tun will,
  • welche Versorgungsform er wählen will und
  • schließlich, welchen Arbeitnehmerkreis er durch eine betriebliche Altersversorgung be­günstigen will.

Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gruppenlebensversicherung zu Gunsten der Arbeitnehmer kann gleichfalls nur unter Beachtung eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eingeführt werden.[109g]

Die Gewährung zinsgünstiger Darlehen an Arbeitnehmer ist als betriebliche Sozialleistung eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung und unterliegt der Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.[109h]

Bei Erlass einer Dienstreiseordnung hat das BAG ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verneint, da die Erstattung von Reisekosten Aufwendungsersatz, nicht aber Lohn sei.[8] Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezüglich der verwaltungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Dienstreisekosten wird durch diese Entscheidung allerdings nicht ausgeschlossen.

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