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Lehrer (BAT) / 4 Arbeitszeitverteilung außerhalb der SR 2L I BAT (Ferienüberhang)

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Bei bestimmten Fallkonstellationen besitzt die SR 2L I BAT keine unmittelbare Geltung. So wenn der Arbeitgeber z.B. als Träger einer Privatschule nicht tarifgebunden oder der Arbeitgeber zwar tarifgebunden ist, der Angestellte jedoch nicht die Voraussetzungen als Lehrkraft i. S. d. Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2L I BAT erfüllt, wie z.B. ein pädagogischer Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion. In diesen Fällen stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten während der Unterrichtszeit zum Ausgleich für die den Urlaubsanspruchübersteigende Freizeit während der Schulferien (Ferienüberhang) anheben darf.

Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 15 Abs. 1 BAT. Die im Bereich der Lehrkräfte "fiktive" Vollarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche muss nur im Durchschnitt innerhalb von 26 Wochen erreicht werden, d.h. in einzelnen Wochen kann nach oben und nach unten abgewichen werden. Der BAT erlaubt in Ausnahmefällen ein längeren Ausgleichszeitraum als 26 Wochen. Ein derartiger Ausnahmefall ist im Schulbereich gegeben. Es besteht durchaus ein sachlich vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für den Arbeitgeber, zum Ausgleich den Ferienüberhanges den Ausgleichszeitraum auf ein Jahr festzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Schuljahr sieht eine Gesamtschulferienzeit von 11 Wochen vor. Der der Lehrkraft zustehende Jahresurlaub beträgt 6 Wochen (30 Tage bei einer 5-Tage-Woche). In der Zeit der Schulferien hat sie daher 5 Wochen á 38,5 Stunden nach § 15 Abs. 1 BAT oder z.B. 24 Pflichtstunden nach der Landesarbeitszeitverordnung keine Unterrichtsverpflichtung. Diese Stunden können nun auf die verbleibenden Unterrichtswochen verteilt werden, soweit die Lehrkraft nicht innerhalb der Schulferien zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Ungek...

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