Nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III obliegt dem Arbeitgeber (bereits ab 1.1.2003) eine Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt nach § 37 b SGB III. Die Regelung ist als "Soll-Vorschrift" gestaltet. Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen ein unterbliebener Hinweis haben kann. Auch wenn es sich lediglich um eine "Soll-Vorschrift" handelt, so statuiert sie doch eine Handlungsanweisung für den Arbeitgeber, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ausfüllung von vertraglichen Nebenpflichten wie der nach § 241 Abs. 2 BGB oder der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht von Bedeutung ist. Kommt es aufgrund des unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers zu einer Sperrzeit, haftet der Arbeitgeber gleichwohl nicht auf Schadensersatz.[1] Denn die Informationspflicht dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers.

 
Praxis-Tipp

Es empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer bei Ausspruch jeder Kündigung bzw. bei Abschluss jeden Aufhebungsvertrags bereits formularmäßig auf die Meldepflicht hinzuweisen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine Aufnahme in den Arbeitsvertrag sinnvoll; bei zweckbefristeten Arbeitsverhältnissen kommt auch ein Hinweis in die nach § 15 Abs. 2 TzBfG erforderliche Beendigungsmitteilung in Betracht.

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