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Kündigung / 3 Kündigungserklärung

Achim Stapf, Christoph Tillmanns
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Damit eine Kündigung wirksam werden kann, muss die Kündigungserklärung bestimmten definierten gesetzlichen Kriterien genügen. Sie muss formell in Ordnung sein und dem Kündigungsempfänger ordnungsgemäß zugehen.

3.1 Form

Nach § 623 BGB bedarf jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 623 BGB erfasst die arbeitgeberseitige und auch die arbeitnehmerseitige, die ordentliche wie auch die außerordentliche Kündigung. Dem Formerfordernis des § 623 BGB unterliegt auch die Änderungskündigung. Die Änderungskündigung ist nämlich eine Beendigungskündigung, verbunden mit einem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.

Nicht formbedürftig dagegen ist die Mitteilung des Arbeitgebers, er werde den kalendermäßig befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht verlängern (anders aber wiederum die Mitteilung der Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2 TzBfG[1]). Die elektronische Form /§ 126a BGB) ist zugelassen, dürfte aber derzeit in der Praxis im Hinblick auf die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur eine untergeordnete Rolle spielen.[2] Gleiches gilt für die Anfechtung des Arbeitsvertrags, auch wenn dieses Gestaltungsmittel der außerordentlichen Kündigung vergleichbare Auswirkungen hat.

 
Wichtig

Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gilt nur für die Kündigungserklärung, nicht jedoch für die Kündigungsgründe.

Die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform ergeben sich aus § 126 Abs. 1 BGB:

"Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."

Aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Kündigungserklärung muss das Original des Kündigungsschreibens dem Kündigungsempfänger zugehen. Unzulässig ist die Verwendung vo...

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