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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 1.4 Nichtgeltung des Tarifvertrags (Absatz 3)

Klaus Beckerle
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§ 1 Abs. 3 ist in seinen wesentlichen Elementen der Regelung in § 3 BAT (ab 1. Oktober 2005: § 1 Abs. 2 TVöD) nachgebildet.

1.4.1 Leitende Angestellte

Leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Zur Auslegung von Nr. 3 kann zusätzlich auf § 5 Abs. 4 BetrVG zurückgegriffen werden.

Sofern ein Arbeitnehmer eine der im Gesetz genannten Alternativen erfüllt, unterfällt er nicht dem Geltungsbereich des TV-V, sofern seine Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Es genügt also nicht, leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG zu sein. Die zusätzliche Voraussetzung ist § 3 Buchst. i BAT (ab 1. Oktober 2005: § 1 Abs. 2 Buchst. a TVöD) entnommen. Danach unterliegen leitende Angestellte ebenfalls nur dann nicht dem Geltungsbereich des Tarifvertrages, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind.

Wenn z. B. lediglich abweichend von § 13 Abs. 1 vereinbart ist, dass der leitende Angestellte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer...

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