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Kinderbezogene Entgeltbestandteile / 1.1.1 Vor dem 1.10.2005 geborene Kinder

Jutta Schwerdle
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1.1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

a) Berücksichtigung des Kindes bei der Vergütung im September 2005

Für zum Zeitpunkt der Überleitung am 1.10.2005 bereits geborene Kinder gilt die Besitzstandsregelung nur, wenn das Kind im September 2005 bei der Bemessung der Vergütung des Lohns "berücksichtigt" worden ist. Dies setzt voraus, dass dem Beschäftigten im September 2005 der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag oder (bei Arbeitern) der Sozialzuschlag gewährt wurde.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die 22-jährige Tochter eines am 30.9.2005 bereits beschäftigten Arbeitnehmers stand zum damaligen Zeitpunkt in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, sodass ein Anspruch auf Kindergeld im Monat September 2005 nicht bestand. Im Laufe des Jahrs 2006 entschloss sich die Tochter, ein Studium zu beginnen; die Tochter hat kein eigenes Einkommen mehr. Damit lebt der Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG wieder auf.

Der Arbeitnehmer hat nach dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsregelung in § 11 TVÜ /§ 11 TVÜ-L jedoch keinen Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage. Das Kind war bei der Vergütung im September 2005 nicht zu berücksichtigen.

Auch in den Fällen der sog. Gegenkonkurrenz[2], die häufig in Allgemeinen Vertragsrichtlinien kirchlicher Einrichtungen (z. B. AVR Caritas) enthalten waren, kommt es allein auf die Berücksichtigung des Kindes bei der Vergütung des auf den TVöD / TV-L überzuleitenden Beschäftigten im Monat September 2005 an. Nicht entscheidend ist in diesen Fällen, wer Anspruch auf Kindergeld hat.

 
Praxis-Beispiel

Die Kindesmutter ist bei der Stadt S beschäftigt und erhielt bis 30.9.2005 unter Berücksichtigung von 2 Kindern den Ortszuschlag der Stufe 4 (§ 29 BAT/BAT-O). Der Ehemann ist bei einer Einrichtung des Deutschen Caritasverbands angestellt. Obwohl der Ehemann seit Jahren schon das Kindergeld b...

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