0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen inhaltsgleich die Vorgängervorschrift des § 109 BSHG.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift dient dem Schutz der Sozialhilfeträger, in deren Zuständigkeitsbereich Einrichtungen und Vollzugsanstalten gelegen sind (sog. Schutz der Einrichtungs- bzw. Anstaltsorte). Der gewöhnliche Aufenthalt in einer solchen Institution könnte an sich sowohl die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen als auch die Kostenerstattungspflicht gegenüber einem anderen Träger der Sozialhilfe begründen. Dies schließt § 109 aus, in dem fingiert wird, dass der Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. Vollzugsanstalt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gilt, soweit dieser Aufenthalt Bedeutung für die Zuständigkeitsregelungen des Kap. 12 und für die Kostenerstattungsvorschriften zwischen Sozialhilfeträgern des Kap. 13 Abschn. 2 hat.
2 Rechtspraxis
2.1 Anwendungsbereich
Rz. 3
Einschlägig ist § 109 zunächst dann, wenn sich der Leistung Begehrende in einer Einrichtung i. S. d. § 98 Abs. 2 befindet. Hierunter fallen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Institutionen, in denen der Betroffene lebt und die erforderlichen Hilfen in Form der Pflege, der Behandlung oder eines sonstigen nach SGB XII zu deckenden Bedarfs oder der Erziehung erhält, beispielsweise der Aufenthalt in einem Seniorenheim. Der Leistung Begehrende muss auch hier – ebenso wie bei § 106 – der Betreuung durch diese Einrichtung bedürfen, so genannte Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit. Das ist der Fall, wenn der Leistung Begehrende der Fürsorge durch andere bedarf und aus diesem Grund seine Aufnahme in die Einrichtung nützlich und zweckmäßig, wenn auch nicht unbedingt erforderlich i...