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Jahressonderzahlung / 4.5.4 Einstellung im Anschluss an eine Ausbildung

Jutta Schwerdle
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Wird der Beschäftigte im Anschluss an eine Ausbildung bei seinem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so gilt Folgendes:

Auszubildende, die

  • im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung
  • von ihrem Ausbildenden
  • in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und
  • am 1.12. noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen,

erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis (§ 14 Abs. 4 TVAöD-BT-BBiG bzw. TVAöD-BT-Pflege).

 
Praxis-Beispiel

Der Ausgebildete wird unmittelbar nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 30.6. mit Wirkung ab 1.7. von seinem Ausbildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Für die 6 vollen Kalendermonate, die noch im Ausbildungsverhältnis zurückgelegt wurden, ist Ausbildungsentgelt gezahlt worden.

  • Die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis wird nach § 20 TVöD um die vollen Kalendermonate mit Anspruch auf Ausbildungsentgelt vermindert. Das Ausbildungsentgelt ist kein Entgelt aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Jahressonderzahlung steht damit i. H. v. 6/12 zu.
  • Zusätzlich erhält der Beschäftigte gemäß § 14 Abs. 4 TVAöD eine anteilige Jahressonderzahlung von 6/12 aus dem Ausbildungsverhältnis. Diese wird zusammen mit der Jahressonderzahlung (und nicht bereits bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses) ausgezahlt.

Nicht eindeutig geregelt ist die Bemessung der Jahressonderzahlung, wenn der Ausgebildete im Laufe eines Kalendermonats in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.

 
Praxis-Beispiel

Das Ausbildungsverhältnis endet am 15.6. Der Ausgebildete wird mit Wirkung ab 16.6. in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Nach dem Tarifwortlaut gilt Folgendes:

  • Die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis nach § 20 TVö...

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