Beschäftigte, die am 1.12. des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD).

Die im früheren Tarifrecht (insbesondere Zuwendungstarifvertrag zum BAT) enthaltenen weiteren Voraussetzungen – z. B. die Notwendigkeit, dass der Mitarbeiter seit 1.10. des Jahres "im öffentlichen Dienst" stehen musste, sowie die Bindungsfristen (kein schädliches Ausscheiden bis einschließlich 31.3. des Folgejahres mit Rückzahlungsverpflichtung bei früherem Ausscheiden) – wurden nicht in den TVöD übernommen. Insoweit hat die Tarifregelung zur Jahressonderzahlung mit Einführung des neuen Tarifrechts im Jahr 2005 eine erhebliche Vereinfachung erfahren.

 
Wichtig

Nach § 20 TVöD kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 1.12. an.

Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist daher für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung dem Grunde nach unschädlich.

 
Hinweis

Damit haben auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1.12. z. B. wegen Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG, unbezahlten Sonderurlaubs nach § 28 TVöD oder befristeter Erwerbsminderungsrente ruht, grundsätzlich Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Die genannten Fehlzeiten führen jedoch regelmäßig zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (sog. "Zwölftelung", Einzelheiten unten, Ziffer 3.5 – Verminderung der Jahressonderzahlung).

Auch sonstige Zeiten ohne Arbeitsleistung wie etwa Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG oder Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sind für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung grundsätzlich unschädlich.

Unerheblich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Stichtag 1.12. noch fortdauert. Ein Ausscheiden des Beschäftigten nach dem 1.12. – gleich aus welchem Grund – berührt den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge