Neben den speziellen Vorschriften im Anhang zu § 9 TVöD enthält der Besondere Teil Verwaltung (BT-V) in § 53 (VKA) – Beschäftigte als Schulhausmeister – eine Sonderregelung:
Beschäftigte als Schulhausmeister
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Schulhausmeister
Nr. 2
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können nähere Regelungen über die den Schulhausmeistern obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 getroffen werden.
Protokollerklärung:
Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts bleiben, ungeachtet § 24 TVÜ-VKA, unberührt.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 3
(1) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abweichend von § 24 Abs. 6 Rahmenregelungen zur Pauschalierung getroffen werden.
(2) Soweit sich die Arbeitszeit nicht nach dem Anhang zu § 9 bestimmt, kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Beanspruchung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke ein Entgelt vereinbart werden. Solange ein landesbezirklicher Tarifvertrag nicht abgeschlossen ist, ist das Entgelt arbeitsvertraglich oder betrieblich zu regeln.
(3) Bei der Festsetzung der Pauschale nach Satz 1 kann ein geldwerter Vorteil aus der Gestellung einer Werkdienstwohnung berücksichtigt werden.
Die Sonderregelungen enthalten Öffnungsklauseln für landesbezirkliche Tarifverträge. Diese ermöglichen im Wesentlichen eine Definition des Aufgabenkatalogs von Schulhausmeistern im Hinblick auf Bereitschaftszeiten. Ebenso ist per Bezirkstarifvertrag eine Pauschalierung bzw. Gewährung von Entgelten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Nutzung für ...