Neben den speziellen Vorschriften im Anhang zu § 9 TVöD enthält die Durchgeschriebene Fassung des TVöD-V in Anlage D.9 – Beschäftigte als Schulhausmeister – eine Sonderregelung:

Beschäftigte als Schulhausmeister

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Schulhausmeister

Nr. 2

Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können nähere Regelungen über die den Schulhausmeistern obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 getroffen werden.

Protokollerklärung:

Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts bleiben, ungeachtet § 24 TVÜ-VKA, unberührt.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 3

(1) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abweichend von § 24 Abs. 6 Rahmenregelungen zur Pauschalierung getroffen werden.

(2) Soweit sich die Arbeitszeit nicht nach dem Anhang zu § 9 bestimmt, kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Beanspruchung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke ein Entgelt vereinbart werden. Solange ein landesbezirklicher Tarifvertrag nicht abgeschlossen ist, ist das Entgelt arbeitsvertraglich oder betrieblich zu regeln.

(3) Bei der Festsetzung der Pauschale nach Satz 1 kann ein geldwerter Vorteil aus der Gestellung einer Werkdienstwohnung berücksichtigt werden.

Die Sonderregelungen enthalten Öffnungsklauseln für landesbezirkliche Tarifverträge. Diese ermöglichen im Wesentlichen eine Definition des Aufgabenkatalogs von Schulhausmeistern im Hinblick auf Bereitschaftszeiten. Ebenso ist per Bezirkstarifvertrag eine Pauschalierung bzw. Gewährung von Entgelten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Nutzung für nichtschulische Zwecke vorgesehen. Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien z. B. in Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW) und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.

So enthält beispielsweise der Aufgabenkatalog in Teil V Nr. 2 § 1 TVöD-NRW einen allgemein gehaltenen Pflichtenkatalog. Danach ist der Schulhausmeister verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie die mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, das sind insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten, zu verrichten.

Zur Frage der Bereitschaftszeiten von Schulhausmeistern, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, wird auf das Urteil des BAG vom 17.12.2009[1] verwiesen. Darin hat das BAG die Auffassung des LAG Niedersachsen[2] bestätigt, dass bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen die Schulhausmeister selbst dafür Sorge tragen müssen, dass sie innerhalb des Ausgleichszeitraums, der nach § 6 Abs. 2 TVöD auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten. Ist der Ausgleichszeitraum entsprechend lang bemessen, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen; anders ist bei der über das Schuljahr hinweg, insbesondere wegen des typischerweise geringeren Arbeitsanfalls in den Ferien, stark schwankenden Arbeitsbelastung der Hausmeister das Arbeitszeitrecht nicht praktikabel umsetzbar. Das gilt umso mehr, als sich die Arbeitsleistung der Hausmeister zumeist einer Kontrolle durch den Arbeitgeber weitgehend entzieht. Kann der Hausmeister zugewiesene Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Ausgleichszeitraums des § 6 Abs. 2 TVöD unter Beachtung der tariflichen Höchstgrenze zulässiger Arbeitszeit nicht erfüllen, muss er dies seinem Vorgesetzten anzeigen und ggf. Arbeiten, die wie etwa Gartenarbeiten Zeitaufschub dulden, verschieben oder unerledigt lassen.[3] Bereitschaftszeiten, die nicht nur bei unvorhergesehenen, nicht planbaren Zeiten vorliegen[4], können bei Schulhausmeistern auch während der Unterrichtszeit anfallen.

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