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Gleichstellung / 3.5.1 Wahl und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin (§§ 19, 20 BGleiG)

Dr. Cornelia Feldmann
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Nach § 19 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5 BGleiG ist grundsätzlich in jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten sowie in jeder obersten Bundesbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten durch die weiblichen Beschäftigten zu wählen.[1] Der Begriff der Dienststelle im Sinne des BGleiG ist in § 3 Nr. 5 BGleiG bestimmt. Dienststellen sind danach die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 3 BGleiG genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des Bundes; wobei maßgebend § 6 Abs. 1, 2 und 4 BPersVG ist. Für die Wahl gelten die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze, d. h., sie erfolgt (unter den weiblichen Beschäftigten) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl, § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin findet nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG in getrennten Wahlgängen statt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die weiblichen Beschäftigten entweder für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das der Stellvertreterin, nicht aber für beide Ämter gleichzeitig kandidieren.[2] Nähere Bestimmungen über das Verfahren für die Durchführung der Wahl finden sich in der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom 17.12.2015 (BGBl I S. 2274), zu deren Erlass die Bundesregierung nach § 19 Abs. 5 BGleiG ermächtigt ist.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach § 19 Abs. 1 Satz 5 BGleiG nur die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Der Ausschluss männlicher Beschäftigter vom aktiven und passiven Wahlrecht wird damit begründet, dass es für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wichtig sei, die Verhältnisse aus Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können, und dass auch zu erwarten sei, dass sich die weiblic...

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