Nach § 19 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5 BGleiG ist grundsätzlich in jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten sowie in jeder obersten Bundesbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten durch die weiblichen Beschäftigten zu wählen.[1] Der Begriff der Dienststelle im Sinne des BGleiG ist in § 3 Nr. 5 BGleiG bestimmt. Dienststellen sind danach die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 3 BGleiG genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des Bundes; wobei maßgebend § 6 Abs. 1, 2 und 4 BPersVG ist. Für die Wahl gelten die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze, d. h., sie erfolgt (unter den weiblichen Beschäftigten) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl, § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin findet nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG in getrennten Wahlgängen statt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die weiblichen Beschäftigten entweder für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das der Stellvertreterin, nicht aber für beide Ämter gleichzeitig kandidieren.[2] Nähere Bestimmungen über das Verfahren für die Durchführung der Wahl finden sich in der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom 17.12.2015 (BGBl I S. 2274), zu deren Erlass die Bundesregierung nach § 19 Abs. 5 BGleiG ermächtigt ist.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach § 19 Abs. 1 Satz 5 BGleiG nur die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Der Ausschluss männlicher Beschäftigter vom aktiven und passiven Wahlrecht wird damit begründet, dass es für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wichtig sei, die Verhältnisse aus Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können, und dass auch zu erwarten sei, dass sich die weiblichen Beschäftigten mit ihren Problemen bei einer Person des gleichen Geschlechts besser aufgehoben und vertreten fühlen.[3] Gegen den Ausschluss männlicher Beschäftigter vom Amt der Gleichstellungsbeauftragten dürften – entgegen der anderslautenden Beurteilung des BAG[4] – keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 3 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG bestehen, weil das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nach wie vor überwiegend frauenspezifisch ausgerichtet und die Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht damit Voraussetzung für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist.[5]

Die Dienststellen haben die gewählte Beschäftigte zur Gleichstellungsbeauftragten bzw. zur Stellvertreterin zu bestellen, § 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG. Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststellenleitung gleichwohl eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten. Die Bestellung hat von Amts wegen zu erfolgen; sie bedarf der vorhergehenden Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten, § 20 Abs. 2 BGleiG. Wird die Gleichstellungsbeauftragte aus den Reihen der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle bestellt, so handelt es sich hierbei für die Beschäftigte um eine Umsetzung, weil die von ihr insgesamt wahrzunehmenden Aufgaben hierdurch eine andere, neue Prägung erfahren.[6] Ist nach den einschlägigen landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen eine Umsetzung unabhängig davon, ob sie mit einem Dienstortswechsel verbunden ist, mitbestimmungspflichtig, so unterliegt die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten als Umsetzung dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats.[7] Nach dem BPersVG ist eine Umsetzung ohne Dienstortswechsel nicht mitbestimmungspflichtig (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG).

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG beträgt die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich 4 Jahre. Bei Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung von Dienststellen endet sie vorzeitig, § 23 BGleiG. Um Interessenkollisionen auszuschließen, ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BGleiG das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie der Funktion der Schwerbehindertenvertretung unvereinbar.[8]

[1] S. hierzu die Landesbestimmungen: §§ 15 f. ChancenG; Art. 15 f. BayGlG; § 16 Abs. 1 LGG Berlin; § 11 LGG Brem; §§ 18 Abs. 1. Satz 1, 21 GlG M-V; §§ 21 f. LGG Saar; § 18 SächsFFG; § 15 GleichstG TH. Teilweise ist in den Ländern keine Wahl, sondern eine Bestellung vorgesehen: § 20 LGG Brdbg; § 18 HmbGleiG; § 15 HGlG; § 19 NGG; § 15 LGG NRW; §§ 18 f. LGG RLP; § 18 GstG. Das FrFG differenziert zwischen der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, die bestellt wird und der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, die gewählt wird, §§ 14, 17 FrFG.
[2] BT-Drs. 18/3784 S. 95.
[3] Auf diesen Aspekt heben auch das Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.10.2017, 7/16, juris, Rn. 86, und das LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.11.2017, 2 Sa 262 d/17, juris, Rn. 62, 64, ab.

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