Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 4.1.3 Steuerfreies bzw. pauschal besteuertes Arbeitsentgelt

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind steuerfreie und teilweise auch pauschal besteuerte Bezüge nicht zu berücksichtigen. Dadurch ist es möglich, dass auch bei höherem Arbeitsentgelt als monatlich 603 EUR aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht, wenn der 603 EUR übersteigende Betrag entweder steuerfrei ist oder aber pauschal besteuert wird.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) zusätzlich gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht überschritten werden (vgl. § 3b Abs. 1 und 3 EStG). Diese Zuschläge bewirken in aller Regel auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder im Fall der Entgeltfortzahlung gewährt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich jedoch nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. In diesen Fällen sind allerdings auch von dem 603 EUR übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

 
Hinweis

SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage

Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung für ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigende SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage, weil die Zahlung aus diesen Anlässen einplanbar und vorhersehbar ist. In diesen Fällen kann diese Zahlung zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze und d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.360
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    907
  • Jubiläumszuwendung
    871
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    813
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    775
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    768
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    757
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    732
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    721
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    719
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    706
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    701
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    686
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    672
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    653
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    643
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    635
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    623
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    616
  • Überstunden/Mehrarbeit / 7.1 Regelung des TVöD
    598
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Arbeitszeugnisse für den öffentlichen Dienst
Arbeitszeugnisse für den ÖD
Bild: Haufe Shop

Erstellen Sie schnell und effektiv rechtssichere Arbeitszeugnisse. Dieses Buch bietet Ihnen viele Musterzeugnisse für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen.


Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren