Für den Kündigungsschutz von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keine Besonderheiten; nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses genießen sie nach § 1 Abs. 1 KSchG den allgemeinen Kündigungsschutz. Auch die Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes nach § 17 MuSchG, §§ 168 ff. SGB IX und § 18 BEEG gelten ohne Einschränkung. Zu beachten ist, dass für Teilzeitbeschäftigte, zu denen auch die geringfügig Beschäftigten zählen, der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 2 BEEG auch losgelöst von der Inanspruchnahme der Elternzeit bestehen kann.

Für die Ermittlung des betrieblichen Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes ist zu beachten, dass nach § 23 Abs. 1 KSchG geringfügig Beschäftigte regelmäßig nur als 0,5 Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl gelten.

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