Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe des jeweils gültigen Brutto-Stundensatzes nach § 1 Abs. 2 MiLoG. Dass die Bruttovergütung dabei häufig mit der Nettovergütung identisch ist, ändert nichts an dieser Pflicht. Der Verstoß gegen diese sich aus § 20 MiLoG ergebende Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Kontrollbehörde ist der Zoll, der in diesem Rahmen umfassende Betretungs- und Kontrollrechte hat. Aus der Niederschrift nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG muss sich ergeben, dass der geringfügig Beschäftigte wenigstens den Mindestlohn erhält. Daher sind Vertragsgestaltungen, in denen nur vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer 450 EUR als geringfügig Beschäftigter erhält, aber keine zu leistende Stundenzahl angegeben wird, nicht nur nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle des Mindestlohns durch die Zollbehörden höchst problematisch und provoziert weitere Nachforschungen und Befragungen der Mitarbeiter. Um die Kontrolle der Zahlung des Mindestlohnes zu ermöglichen, muss die Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten nach § 17 MiLoG hinsichtlich Beginn, Dauer und Ende aufgezeichnet werden. Ab dem 1.10.2022 entfällt das Problem durch die Dynamisierung des Geringfügigkeitsgrenze in Abhängigkeit vom Mindestlohn[1].

Einzelheiten siehe Stichwort Mindestlohn.

[1] Siehe unten 4.1.

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