Soweit die geringfügig Beschäftigten nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, haben sie Anspruch auf alle tarifvertraglich geregelten Leistungen, einschließlich der tariflichen Vergütung.

Allerdings ist der TVöD nur dann zwingend anzuwenden, wenn auch der geringfügig Beschäftigte tarifgebunden ist (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 TVG). Da diese Gruppe von Arbeitnehmern häufig nicht gewerkschaftlich organisiert ist, stellt sich die Frage, ob auch mit diesen Arbeitnehmern die Geltung des TVöD dann arbeitsvertraglich zu vereinbaren ist. Dabei ist das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten: Wenn der Arbeitgeber den TVöD im Betrieb durch vertragliche Regelung einheitlich ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer anwendet, so muss er dies auch gegenüber den geringfügig Beschäftigten einhalten, weil er sie sonst sachgrundlos benachteiligen würde.

Bezüglich der konkreten Ermittlung der höchstzulässigen monatlichen Stundenzahl unter Zugrundelegung der TVöD-Vergütung wird auf die Darlegungen im Stichwort Geltungsbereich hingewiesen. Beachten Sie, dass bei jeder Veränderung des Tabellenlohns oder aber bei einem Stufenaufstieg diese Berechnung erneut durchgeführt werden muss.

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