Sofern der Arbeitgeber vermutet, dass der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Angestellten aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen. Der Arbeitnehmer hat bei der Stellung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente eine Mitwirkungspflicht. Dieser hat er auf Anforderung des Arbeitgebers zu folgen.

Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag (siehe auch Mitteilungspflicht) gemäß § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT, kann der Arbeitgeber ihn auf seine Dienstfähigkeit untersuchen lassen. Weigert sich der Angestellte, so ist dies ein pflichtwidriges Verhalten, das eine Kündigung rechtfertigt. Auf Antrag des Arbeitgebers kann ein amtsärztliches Gutachten durch das Gesundheitsamt erhoben werden. Der Vertrauensarzt genügt nicht. Bei Feststellung einer Erwerbsminderung treten die unter Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannten Rechtsfolgen ein. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

Hat wegen der schuldhaften Verzögerung der Rentenantragstellung das Arbeitsverhältnis des Angestellten nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT – ggf. in Verbindung mit § 59 Abs. 2 BAT – auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens geendet, verbleibt es dabei auch dann, wenn der ausgeschiedene Angestellte nachträglich einen Rentenbescheid über eine befristete Erwerbsminderungsrente vorlegt.

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