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Erwerbsminderung / 3.4.2 Befristete teilweise Erwerbsminderung

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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Das Arbeitsverhältnis ruht, sofern dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Beschäftigte befristet teilweise erwerbsgemindert ist.

 
Hinweis

Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch bei Rente in geringer Höhe

Nach der Entscheidung des BAG vom 17.3.2016[1] kommt es auf die Höhe der Rente nicht an. Das Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn einem Beschäftigten, der bisher ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 EUR bezogen hat, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von lediglich 364,24 EUR zusteht. Liegt eine nur teilweise Erwerbsminderung vor, kann der Beschäftigte nach § 33 Abs. 3 TVöD innerhalb einer Frist von 2 Wochen seine Weiterbeschäftigung beantragen (näher hierzu siehe Ziffer 3.4.1 Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers).

Voraussetzung für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist jedoch, dass der Beschäftigte einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt und/oder ein geeigneter freier Arbeitsplatz nicht vorhanden bzw. eine Weiterbeschäftigung aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich ist (näher Ziffer 3.4.1 Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers).

Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wird auf die Ausführungen in Befristete volle Erwerbsminderung verwiesen.

[1] BAG, Urteil v. 17.3.2016, 6 AZR 221/15.

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