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Entgelt / 3.7.3 Höhergruppierung – Besonderheiten

Justus Steinbömer
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3.7.3.1 Beginn der Zahlung

Bei Höhergruppierungen erhält der Beschäftigte immer vom Beginn des Monats der Höhergruppierung an das Entgelt der höheren Entgeltgruppe (evtl. mit Zulage unter Berücksichtigung des Garantiebetrags bis 28.2.2014 [Bund]/28.2.2017 [VKA]), selbst wenn die Höhergruppierung am Ende des Monats erfolgt (Satz 5). Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen der rückwirkenden Höhergruppierung; die Vergütung ist in diesen Fällen rückwirkend für 6 Monate ab dem Zeitpunkt der konkreten Geltendmachung der Höhergruppierung zu zahlen (hierzu Ziff. 3.7.1.4.3).

3.7.3.2 Zeitliches Zusammenfallen von Stufenaufstieg und Höhergruppierung

Eine Besonderheit ergibt sich auch, wenn ein Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe gem. § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 4 TVöD mit der Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD zeitlich zusammenfällt. In diesen Fällen ist zunächst der Stufenaufstieg und erst danach die Höhergruppierung vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Reihenfolge der Ereignisse.

3.7.3.3 Anrechnung des Strukturausgleichs (§ 12 TVÜ-Bund/VKA)

Bei Beschäftigten, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitet worden sind und noch nach § 12 TVÜ-Bund/VKA unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem monatliche Entgelt einen Strukturausgleich erhalten, wird der Höhergruppierungsgewinn im Zeitpunkt der Höhergruppierung einschließlich eines etwaigen Garantiebetrages nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD auf den Strukturausgleich angerechnet. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Höhergruppierung durch eine Überleitung oder eine reguläre Höhergruppierung nach den tariflichen Regelungen erfolgt ist. Entscheidend ist, dass eine dauerhafte Veränderung der Entgeltgruppe vorliegt.

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