Bei Höhergruppierungen erhält der Beschäftigte immer vom Beginn des Monats der Höhergruppierung an das Entgelt der höheren Entgeltgruppe (evtl. mit Zulage unter Berücksichtigung des Garantiebetrags bis 28.2.2014 [Bund]/28.2.2017 [VKA]), selbst wenn die Höhergruppierung am Ende des Monats erfolgt (Satz 5). Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen der rückwirkenden Höhergruppierung; die Vergütung ist in diesen Fällen rückwirkend für 6 Monate ab dem Zeitpunkt der konkreten Geltendmachung der Höhergruppierung zu zahlen (hierzu Ziff. 3.7.1.4.3).

Eine Besonderheit ergibt sich auch, wenn ein Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe gem. § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 4 TVöD mit der Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD zeitlich zusammenfällt. In diesen Fällen ist zunächst der Stufenaufstieg und erst danach die Höhergruppierung vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Reihenfolge der Ereignisse.

Eine weitere Folge der Höhergruppierung ist die Anrechnung des Strukturausgleichs (§ 12 TVÜ-Bund/VKA) und u. U. bei der Höhergruppierung von Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD (VKA) bis zum 28.2.2017 ggf. der Verlust der bisher erreichten Stufe. Bei der Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns einschließlich eines etwaigen Garantiebetrags nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD (bis 28.2.2017 – VKA) auf den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund/VKA sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Höhergruppierung maßgebend. Allgemeine Entgeltanpassungen führen hingegen nicht zu einer weiteren Verrechnung.[68h] Sofern der bei Höhergruppierungen bis zum 28.2.2017 (VKA) zu berücksichtigende Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der zum Zeitpunkt der Höhergruppierung maßgebenden Höhe bereits auf den Strukturausgleich angerechnet wurde, führt somit die zum 1.3.2016 erfolgte Erhöhung des Garantiebetrags auf 57,63 EUR/92,22 EUR nicht zu einer weiteren Verrechnung mit dem Strukturausgleich.

[68h] BMI, Rundschreiben v. 22.7.2010, D 5-220 210-2/17, Ziff. 2.3.

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