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Entgelt / 3.5.6.2 Unschädliche Unterbrechung ohne Anrechnung auf die Stufenlaufzeit

Justus Steinbömer
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Des Weiteren sind in § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD die Fälle aufgeführt, in welchen Unterbrechungen der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit zwar unschädlich (anwartschaftserhaltend, d. h., die Uhr wird angehalten) sind, aber nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen sind. Hierzu gehören:

  1. Zeiten einer Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils 3 Jahren, sofern nicht von § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD erfasst
  2. Elternzeit bis zur Dauer von jeweils 5 Jahren

Die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes ist entsprechend der vorherigen Ausführungen als unschädliche Unterbrechung ohne Anrechnung auf die Stufenlaufzeit zu bewerten, da er die Dauer von 3 Jahren nicht unterschreiten kann.

Die Zeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz stellt eine unschädliche Unterbrechung dar, die grundsätzlich nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird. Beträgt die Zeit einer Inanspruchnahme unter einem Monat, so erfolgt jedoch nach § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD eine Anrechnung auf die Stufenlaufzeit.

 
Hinweis

Der Bund hat die Zeiten der Pflegezeit mit denen der Elternzeit gleichgestellt, sofern es sich um die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen handelt.[1] Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit beeinträchtigt nach den Hinweisen des Bundes nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg.[2] In diesen Fällen wird die Stufenlaufzeit an der Stelle fortgesetzt, an der sie unterbrochen wurde, die Zeit der Unterbrechung wird aus der Betrachtung ausgeblendet. Da die jeweilige Unterbrechung von bis zu 3 Jahren unschädlich sein soll, ist auf den Zeitraum des jeweiligen Unterbrechungsvorgangs abzustellen.

Im Fall der Inanspruchnahme von Sonderurlaub kann der Arbeitgeber diese Zeiten auf ...

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