2.3.1 Struktur der Entgelttabelle – Anlage A

Die Entgelttabelle gliedert sich seit 2017 (bzw. im Bereich des Bundes seit 2018) in 17 verschiedene Entgeltgruppen. Zur jeweiligen Entgeltgruppe sind, mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 (hier 5 Stufen), 6 Stufen hinterlegt.

Die Tabellenwerte der Entgelttabelle verlaufen nicht gleichmäßig, und zwar weder in den Stufen noch in den Abständen zur nächsthöheren Entgeltgruppe. Bei den vereinbarten Werten haben sich die Tarifvertragsparteien am durchschnittlichen Lebenserwerbseinkommen entsprechender Beschäftigter nach den bisher geltenden Tarifverträgen orientiert. Sie haben dabei das gemeinsame tarifpolitische Ziel umgesetzt, für jüngere Beschäftigte attraktivere Entgeltbedingungen zu schaffen.

In der Tarifrunde 2018 wurde dem Aspekt der Gewinnung von Fach- und Nachwuchskräften insofern Rechnung getragen, dass es durchgängig zu einer Aufwertung der Stufen in der jeweiligen Entgeltgruppe kam. Das in Stufe 1 (Entgeltgruppen 2 bis 15) gegenüber der jeweiligen Stufe 2 um ca. 10 % abgesenkte Tabellenentgelt, welches eine 1-jährige Einarbeitungszeit abbilden sollte, wurde abgeschafft. Hierfür wurden zunächst die Tabellenwerte der Stufe 2 den Tabellenwerten der Stufe 1 zugeordnet. Diese Stufenverschiebung wurde über alle Stufen hinweg durchgeführt. Für die Stufe 6 der Entgeltgruppen 2 bis 15 wurden gänzlich neue Tabellenwerte vereinbart.

Nicht nur in der Tarifrunde 2018 wurde eine Aufwertung der Stufen für Nachwuchskräfte vereinbart.

Bereits mit dem Inkrafttreten des TVöD wurden die vereinbarten Stufenwerte für jüngere Beschäftigte höher ausgestaltet als im Vergleich zum bisherigen Verlauf der Vergütungs- und Lohngruppen, welche einen höheren Anstieg in den Endstufen aufwiesen. Im Gegenzug sind die Endwerte der neuen Entgelttabelle gegenüber dem Niveau des BAT abgesenkt worden (Prinzip der Wippe).

Daneben ist mit Inkrafttreten des TVöD mit der Entgeltgruppe 1 (Einstiegslohngruppe) eine neue Entgeltgruppe für einfachste Tätigkeiten eingeführt worden, die deutlich unter den Werten der bisherigen Lohngruppe 1 BMT-G/MTArb angesiedelt lag.

Zugleich wurde die Vergütungsgruppe I BAT (Spitzenvergütungsgruppe) in den Zuordnungstabellen (Anlage 2 bzw. 4 [Bund] und Anlage 1 bzw. 3 [VKA]) und auch in der Entgeltordnung des Bundes und der Entgeltordnung der VKA nicht abgebildet, d. h., für Tätigkeiten, die bisher der Vergütungsgruppe I zuzuordnen waren, gilt der TVöD nicht. Die Vergütung für entsprechende Tätigkeiten ist außertariflich, d. h. einzelvertraglich, zu regeln. Damit wurde die Grenze für die außertarifliche Bezahlung (sog. AT-Grenze) herabgesetzt.

Bei Vereinbarung einer außertariflichen Vergütung kann eine Orientierung an den Tabellenwerten der Entgeltgruppe 15Ü (§ 19 TVÜ-Bund/VKA) erfolgen.

Die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sind nicht in der Entgelttabelle geregelt. Die Entgeltgruppe 15Ü ist eine aus der Überleitung aus dem BAT resultierende Vergütungsgruppe. In die Entgeltgruppe 2Ü sind aufgrund der Fortgeltung der landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse im Bereich der VKA (§ 29 Abs. 2 TVÜ-VKA) neben übergeleiteten Beschäftigten auch neu eingestellte Beschäftigte, welche in Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2 und 2a bzw. in Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a eingruppiert sind, zugeordnet (für die Zuordnung siehe Anlage 3 TVÜ-VKA).

Im Bereich des Bundes waren Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 2Ü nur bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung des Bundes, d. h. bis zum 31.12.2013 möglich. Beschäftigte des Bundes, welche bis zum 31.12.2013 in die Entgeltgruppe 2Ü eingruppiert waren, erhalten diese weiterhin im Wege des Besitzstands (§ 25 TVÜ-Bund).

Die Entgeltwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sind in § 19 Abs. 1 und 2 TVÜ-Bund/VKA geregelt.

2.3.2 Struktur der Entgelttabelle – Anlage B (bis 31.12.2009)

Mit der Vereinbarung des TVöD war auch unter dem Aspekt der Vereinheitlichung des Tarifrechts das Bemühen verbunden, Unterschiede in den Arbeitsbedingungen in Ost und West weitgehend abzubauen. Der TVöD gilt einheitlich in den Tarifgebieten West und Ost (bisher galten verschiedene Tarifverträge, der BAT einerseits und der BAT-O bzw. BAT-Ostdeutsche Sparkassen andererseits). Gleichwohl war es unter dem Gesichtspunkt der Bezahlbarkeit unvermeidlich, im TVöD den besonderen Bemessungssatz für das Entgelt im Tarifgebiet Ost zunächst fortzuschreiben.[1] Dies geschah in der Anlage B (siehe hierzu Ziff. 2.2.2).

Durch den Tarifabschluss vom 31.3.2008 wurde für alle Beschäftigten des Bundes die Bemessungssatzanpassung von 92,5 % auf 100 % des Tabellenentgelts West vollzogen. Für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber ist zum 1.1.2008 die Bemessungssatzanpassung für die Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9 abgeschlossen worden. Für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 und höher wurde die Bemessungssatzanpassung von 97 % auf 100 % des Tabellenentgelts West zum 1.1.2010 abgeschlossen.

Seit dem vollständigen Vollzug der Bemessungssatzanpassung sind keine Werte mehr für die Anlage B hinterlegt.

Eine Legaldefinition für das Tarifgebiet Ost findet sich in § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD. Dana...

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