Bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat die Dienststelle sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch den Personalrat bzw. Betriebsrat unmittelbar nach Eingang der Bewerbung zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die beabsichtigte Entscheidung ist den genannten Beschäftigtenvertretungen unverzüglich mitzuteilen (§ 164 Abs. 1 SGB IX, § 178 Abs. 2 SGB IX). Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht (vgl. § 154 SGB IX) nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder der Personal- bzw. Betriebsrat mit der beabsichtigten Entscheidung der Dienststelle nicht einverstanden, so ist diese unter Darlegung der Gründe mit der widersprechenden Beschäftigtenvertretung zu erörtern.

Das Gesetz räumt der Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren ein Recht auf "Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen" ein (§ 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).

 
Praxis-Beispiel

Sind bei einer Stellenbesetzung ein schwerbehinderter Bewerber und mehrere nicht behinderte Bewerber in der engeren Wahl und ist dabei entscheidend, welcher Bewerber die bessere fachliche Qualifikation hat, so gehören zu den entscheidungserheblichen Teilen der Bewerbungsunterlagen auch die Schul- und Arbeitszeugnisse der nicht behinderten Bewerber. Die Schwerbehindertenvertretung hat in diesem Fall ein Recht, auch deren Zeugnisse einzusehen und an deren Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.

Dieser recht weit gehende Informationsanspruch wird damit begründet, dass der Schwerbehindertenvertretung ein Mitprüfungsrecht zustehe bezüglich der Frage, ob der Arbeitgeber seine Pflicht zur Integration schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle erfülle. Sie müsse hierzu eine begründete Stellungnahme zur Frage der Eignung des behinderten Bewerbers im Vergleich zu den übrigen Bewerbern abgeben können.[2]

Die Dienststelle hat den Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens umfassend zu unterrichten; hierzu zählt auch die Übermittlung der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung.

Lehnt der behinderte Bewerber die Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab, so wird die Vertrauensperson nicht beteiligt (§ 164 Abs. 1 SGB IX).

[1] Näheres zur Einstellung Schwerbehinderter unter Stichwort 94 (Schwerbehinderte Menschen) sowie oben unter Punkt 5, Sonderfall der Bewerbung eines behinderten Menschen.
[2] Vgl. Düwell, BB 2001 S. 1527.

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