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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 18.18 Leitende Beschäftigte (Ziffer 20)

Antje Teichert
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In Ziffer 20 des Teils B Abschn. XI wurden die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für leitende Beschäftigte, welche in der Vergütungsordnung im Teil "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O jeweils nach den verschiedenen Berufsgruppen und mit unterschiedlicher Anzahl von unterstellten Beschäftigten aufgeführt waren, in einheitlicher Form neu gefasst.

Entsprechend der Vorbemerkung Nr. 1 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 20 finden diese Tätigkeitsmerkmale in den Bereichen der Ziffern 4 bis 10, 13, 15, 16 und 19 des Teils B Abschn. XI Anwendung.

Der Aufbau der Tätigkeitsmerkmale erfolgte in Anlehnung an den Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für leitende Beschäftigte in der Pflege (Teil B Abschn. XI Ziffer 2), da die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale z. T. hinsichtlich der Anzahl der unterstellten Beschäftigten von denen für leitende Beschäftigte in der Pflege abweichen.

Die Tätigkeitsmerkmale für leitende Beschäftigte in medizinischen Hilfsberufen der Ziffern 4 bis 10, 13, 15, 16 und 19 umfassen die Entgeltgruppen 9b bis 12.

Entsprechend der Vorbemerkung Nr. 2 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 20 haben die Tarifvertragsparteien dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Abteilungs-, Gruppen- bzw. Teamleitung (organisatorische Einheiten) eine regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde gelegt.

Diese unterscheidet die organisatorische Einheit in Abhängigkeit von der Anzahl der unterstellten Beschäftigten nach kleineren, größeren oder besonders großen organisatorischen Einheiten.

Eine kleinere organisatorische Einheit soll vorliegen, wenn der Leitung i. d. R. nicht mehr als 9 Beschäftigte unterstellt sind.

Eine größere organisatorische Einheit soll vorliegen, wenn der Leitung i. d. R. nicht mehr als 16 Beschäftigte unterstellt sind.

Eine besonde...

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