Die Eingruppierung über- oder untergeordneter Mitarbeiter spielt i. d. R. keine Rolle, es sei denn, dass das Tätigkeitsmerkmal selbst die Eingruppierung von der Anzahl und Eingruppierung der unterstellten Mitarbeiter abhängig macht.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltgruppe 14 Fallgr. 4 Teil I der Entgeltordnung. Hier werden Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, eingruppiert, denen mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Berücksichtigt werden darf jedoch stets nur die tarifgerechte Eingruppierung der Mitarbeiter, nicht etwa eine übertarifliche. Im obigen Beispiel reicht es nicht aus, wenn einem Beschäftigten 3 Beschäftigte EG 13 unterstellt sind, wenn einer davon "übertariflich" nach EG 13 bezahlt wird.

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