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Eingruppierung (BAT) / 4.3.1 Begriff des Arbeitsvorgangs

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Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT sind die Arbeitsvorgänge wie folgt definiert:

"Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. "

Bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung kein Ermessensspielraum besteht. Vielmehr ist der Begriff des Arbeitsvorgangs ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff.[1] Seine Anwendung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Daher können die Parteien in einem Rechtsstreit auch nicht unstreitig stellen, dass bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinn bilden.[2] Für die Feststellung maßgeblich ist dabei das jeweilige Arbeitsergebnis einer Tätigkeit.[3] Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und behördliche Übung zu berücksichtigen.[4] Dabei sind bei der Bildung der Arbeitsvorgänge auch die Tätigkeitsbeschreibungen in Form von Beispielen zu beachten. Diese können es verbieten, mehrere in verschiedenen Beispielen beschriebene Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. So ergibt sich etwa aus den Beispielen der Protokollerklärung Nr. 23 des TV ...

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