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Digitalisierung / 1.4 Entgeltsicherung

Jutta Schwerdle
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Eine Entgeltsicherung tritt ein, wenn die nach § 2 DigiTV unterbreitete neue Tätigkeit mit einem geringeren Tabellenentgelt als die frühere Tätigkeit verbunden ist, etwa aufgrund der Eingruppierung in einer niedrigeren Entgeltgruppe. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Tabellenentgelt aus der neuen Verwendung und dem bisherigen Tabellenentgelt. Ist das nach einer Maßnahme zur Arbeitsplatzsicherung zustehende Tabellenentgelt also geringer als das vorherige Tabellenentgelt erhält der Beschäftigte eine persönliche Zulage, mit der sein bisheriges Entgelt erhalten bleibt (§ 3 Abs. 2 DigiTV).

1.4.1 Berechnung der Entgeltdifferenz

Zusätzlich zur Differenz beim Tabellenentgelt gemäß § 15 TVöD werden abschließend die folgenden Vergütungsbestandteile berücksichtigt:

  • zzgl. ggf. Zulage aus § 17 TV EntGO Bund
  • zzgl. ggf. Zulage aus § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund.

Ist die sich danach ergebende Summe nach einer Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme geringer als vorher, besteht, dem Grunde nach, ein Anspruch auf eine Zulage, die bei künftigen Entgeltsteigerungen abgeschmolzen wird. Weitere Zulagen und Zuschläge sind allerdings nicht zu berücksichtigen.

1.4.2 Höhe und Dynamisierung

Die persönliche Zulage nimmt grundsätzlich an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil (§ 3 Abs. 3 Satz 1 DigiTV). Gleichzeitig haben sich die Tarifvertragsparteien jedoch darauf verständigt, dass die persönliche Zulage unter bestimmten Voraussetzungen nicht in vollem Maße an der allgemeinen Entgelterhöhung teilnimmt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 DigiTV). Hierzu gilt:

  • Keine Kürzung des Erhöhungsbetrags erfolgt, sofern die allgemeine Entgelterhöhung innerhalb eines Zeitraums eintritt, der den (Kündigungs-) Fristen aus § 34 Abs. 1 TVöD entspricht. Die (Kündigungs-) Frist beginnt mit dem ersten Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 3 DigiTV).
  • Eine Kürzung des Erhöhungsbetrags um ein Drittel...

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