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Bildungsurlaub / 5.2 Ablehnung

Justus Steinbömer
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Will der Arbeitgeber die Freistellung verweigern, so muss er dies dem Arbeitnehmer zumeist innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der Mitteilung bzw. vor Beginn der Veranstaltung schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen. Lässt der Arbeitgeber die Frist verstreichen, ohne den Antrag ausdrücklich abgelehnt zu haben, gilt dies nach manchen Gesetzen als Zustimmung.[1]

[1] Z. B. § 5 Nr. 3 Satz 2 AWbG, § 7 Abs. 4 Satz 3 BzG BW, § 6 Abs. 4 Satz 3 ThürBfG.

5.2.1 Ablehnungsgründe

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen vor, dass der Arbeitgeber den Bildungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. Soweit die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zuständige Behörde nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bildungsurlaub darstellt, die vom Arbeitnehmer gewünschte Veranstaltung aber nicht staatlich anerkannt ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen des Konsensprinzips für diese Veranstaltung freiwillig Bildungsurlaub unter (ggf. teilweiser) Fortzahlung des Entgelts gewähren.

Im Einzelnen ist die Ablehnung aus folgenden Gründen möglich:

  • Die Weiterbildungsveranstaltung, für die der Arbeitnehmer eine Freistellung beansprucht, hat kein freistellungsrelevantes Thema (siehe Ziffer 3.2) zum Gegenstand. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Veranstaltung der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dient.
  • Der Arbeitnehmer erfüllt nicht die erforderliche Wartezeit (siehe Ziffer 3.4).
  • Der Freistellung zu dem vom Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt stehen (zwingende bzw. dringende) betriebliche oder dienstliche Gründe oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen. Soweit ein Bildungsurlaubsgesetz wie das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein dem Arbeitgeber schon bei der Existenz ...

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