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Bildungsurlaub / 11.2 Berlin

Justus Steinbömer
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11.2.1 Rechtsgrundlage

Berliner Bildungszeitgesetz(BiZeitG) vom 5.7.2021 (GVBl. S. 849).

11.2.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,[1]
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeits- und Berufsleben.
[1] Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin.

11.2.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungszeit kann beansprucht werden für die politische Bildung, die berufliche Weiterbildung und die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

11.2.4 Umfang des Anspruchs

11.2.4.1 Dauer

Die Bildungszeit beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Kalenderjahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf 10 Arbeitstage erfolgen. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder verringert sich der jeweilige Anspruch entsprechend.

11.2.4.2 Anrechnung

Wechselt der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende seinen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz, so muss er sich die in demselben Kalenderjahr bereits in Anspruch genommene Bildungszeit auf das ihm zustehende Freistellungskontingent anrechnen lassen. Freistellungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, sind auf den gesetzlichen Anspruch auf Bildungszeit anrechenbar, wenn sie dem Arbeitnehmer die Erreichung der gesetzlichen Ziele ermöglichen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht.

11.2.5 Wartezeit

Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht w...

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