11.2.1 Rechtsgrundlage

Berliner Bildungszeitgesetz(BiZeitG) vom 5.7.2021 (GVBl. S. 849).

11.2.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[81e],
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeits- und Berufsleben.
[81e] Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin.

11.2.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungszeit kann beansprucht werden für die politische Bildung, die berufliche Weiterbildung und die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

11.2.4 Umfang des Anspruchs

11.2.4.1 Dauer

Die Bildungszeit beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Kalenderjahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf 10 Arbeitstage erfolgen. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder verringert sich der jeweilige Anspruch entsprechend.

11.2.4.2 Anrechnung

Wechselt der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende seinen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz, so muss er sich die in demselben Kalenderjahr bereits in Anspruch genommene Bildungszeit auf das ihm zustehende Freistellungskontingent anrechnen lassen. Freistellungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, sind auf den gesetzlichen Anspruch auf Bildungszeit anrechenbar, wenn sie dem Arbeitnehmer die Erreichung der gesetzlichen Ziele ermöglichen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht.

11.2.5 Wartezeit

Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis muss der Anspruch nicht erneut erworben werden.

11.2.6 Verfahren

11.2.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, grundsätzlich jedoch 6 Wochen vor Beginn der Freistellung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

11.2.6.2 Einschränkungen

Die Bildungszeit kann abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die Freistellung auch ablehnen, wenn zehn Prozent der sämtlichen Anspruchsberechtiguten insgesamt zustehnden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.

Kann dem Bildungsurlaubswunsch des Arbeitnehmers aus den vorgenannten Gründen nicht entsprochen werden, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt zu gewähren.

11.2.6.3 Übertragbarkeit

Nicht in Anspruch genommene Bildungszeiten eines abgelaufenen Kalenderjahres können nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Allerdings lässt das Gesetz es zu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch schriftliche oder elektronische Abrede den Anspruch (siehe Ziffer 11.2.4.1) unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen zusammenfassen.

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