Die Regelungen des BeschFG sind zum 31.12.2000 aufgehoben worden. Die Tarifvertragsparteien haben erst zum 1.1.2002 vereinbart, dass befristete Verträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBfG ohne sachlichen Grund auch im Geltungsbereich der SR 2y BAT -West geschlossen werden dürfen..

Folgende Besonderheiten gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG wurden zwischen den Tarifvertragsparteien in der SR 2y vereinbart:

 
a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt.
b) Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; sie muss mindestens 6 Monate betragen.
c)

Als Probezeit gelten abweichend von § 5 Satz 1 bei Arbeitsverhältnissen

  • von weniger als zwölf Monaten die ersten 4 Wochen,
  • von mindestens zwölf Monaten die ersten 6 Wochen
des Arbeitsverhältnisses.
d)

Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist

  • in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung eine Woche,
  • nach Ablauf der vierten Woche der Beschäftigung 2 Wochen.
e)

Arbeitsverhältnisse bis zu 12 Monaten können nach Ablauf der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist für länger als 12 Monate dauernde Arbeitsverhältnisse beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.

Aus wichtigem Grund kann ein Arbeitsverhältnis unabhängig von seiner Dauer gekündigt werden. Die Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gilt als wichtiger Grund.
f) Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Angestellte auf Dauer oder befristet weiterbeschäftigt werden kann.

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