sind demgegenüber alle einzelvertraglichen Vereinbarungen, die tariflich vorgesehen oder zulässig sind, wie z. B.
- Pauschalierung von Stundenvergütungen und Zeitzuschlägen (§ 24 Abs. 6 TVöD)
- Verzicht auf Probezeit oder Abkürzung der Probezeit (§ 2 Abs. 4 TVöD)
- Vereinbarung einer Pauschvergütung
- Vereinbarung der Pflegesätze bei Gewährung von Diätverpflegung
- Regelung der Arbeitszeit bei Lehrkräften
Des Weiteren können Nebenabreden getroffen werden über zusätzliche Vereinbarungen, die jedoch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, den TVöD oder zwingende Tarifvorschriften verstoßen dürfen, wie z. B.
- Vereinbarung einer außertariflichen Zulage
- Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis[1]
- Gewährung von Fahrtkostenersatz
- Gewährung eines Verpflegungszuschusses; die Veröffentlichung von entsprechenden Richtlinien ersetzt die vorgeschriebene Schriftform nicht[2]
- Gewährung von Trennungsentschädigung
- Pauschalierung von Schmutz- und Erschwerniszuschlägen
- Vereinbarung einer Zuschusszahlung zu den Beiträgen von Beschäftigten an einen Kranken- und Unterstützungsverein
- Gewährung eines Essenszuschusses
- Zahlung einer monatlichen Zulage, die zwar tariflich geregelt ist, jedoch einem Beschäftigten gewährt wird, der nicht zum tariflich festgelegten anspruchsberechtigten Personenkreis gehört
- unentgeltlicher Transport zu und von der Arbeitsstätte
- Zusage einer Lehrgangsteilnahme durch den Arbeitgeber
- Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstwagens
- Vereinbarung über eine Dienstwohnung
Ein gesondertes Kündigungsrecht einer Nebenabrede ist in § 2 Abs. 3 TVöD vorgesehen. Dieses Kündigungsrecht muss jedoch – soweit nicht tariflich vorgesehen – eigens im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Für eine derartige Kündigung haben die für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fristen keine Bedeutung. Es empfiehlt sich jedoch, in Anlehnung an tarifliche Regelungen angemessene Fristen zu vereinbaren.
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