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Arbeitsvertrag / 2.2 Nebenabreden (§ 2 Abs. 3 TVöD)

Klaus-Dieter Klapproth, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Nebenabreden sind alle einzelvertraglichen Vereinbarungen, die tariflich vorgesehen oder zulässig sind, z. B.

  • Pauschalierung von Stundenvergütungen und Zeitzuschlägen (§ 24 Abs. 6 TVöD)
  • Verzicht auf Probezeit oder Abkürzung der Probezeit (§ 2 Abs. 4 TVöD)
  • Vereinbarung einer Pauschvergütung
  • Vereinbarung der Pflegesätze bei Gewährung von Diätverpflegung
  • Regelung der Arbeitszeit bei Lehrkräften

Des Weiteren können Nebenabreden getroffen werden über zusätzliche Vereinbarungen, die jedoch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, den TVöD oder zwingende Tarifvorschriften verstoßen dürfen, z. B.

  • Vereinbarung einer außertariflichen Zulage
  • Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis[1]
  • Gewährung von Fahrtkostenersatz
  • Gewährung eines Verpflegungszuschusses; die Veröffentlichung von entsprechenden Richtlinien ersetzt die vorgeschriebene Schriftform nicht[2]
  • Gewährung von Trennungsentschädigung
  • Pauschalierung von Schmutz- und Erschwerniszuschlägen
  • Vereinbarung einer Zuschusszahlung zu den Beiträgen von Beschäftigten an einen Kranken- und Unterstützungsverein
  • Gewährung eines Essenszuschusses
  • Zahlung einer monatlichen Zulage, die zwar tariflich geregelt ist, jedoch einem Beschäftigten gewährt wird, der nicht zum tariflich festgelegten anspruchsberechtigten Personenkreis gehört
  • unentgeltlicher Transport zu und von der Arbeitsstätte
  • Zusage einer Lehrgangsteilnahme durch den Arbeitgeber
  • Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstwagens
  • Vereinbarung über eine Dienstwohnung

Ein gesondertes Kündigungsrecht einer Nebenabrede ist in § 2 Abs. 3 TVöD vorgesehen. Dieses Kündigungsrecht muss jedoch – soweit nicht tariflich vorgesehen – eigens im Arbeitsvertrag oder der Nebenabrede vereinbart werden. Für eine derartige Kün...

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